Verwaltungsgerichtshof
22.02.1991
89/17/0244
Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet erst mit deren Abstattung. Der Geschäftsführer einer GmbH muß sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021).