Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

89/17/0244

Rechtssatz

Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet erst mit deren Abstattung. Der Geschäftsführer einer GmbH muß sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021).