Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

89/17/0244

Rechtssatz

Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043).