Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

89/17/0244

Rechtssatz

Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.