Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1991

Geschäftszahl

89/17/0244

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0115 E 17. Mai 1984 VwSlg 5896 F/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Die Schuldhaftigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit.