GRS wie 83/15/0115 E 17. Mai 1984 VwSlg 5896 F/1984 RS 2
Stammrechtssatz
Die Schuldhaftigkeit iSd § 9 Abs 1 BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit.Die Schuldhaftigkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, BAO erfaßt jede Form des Verschuldens und damit auch die leichte Fahrlässigkeit.