Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1991

Geschäftszahl

89/17/0226

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist funktionell unzuständig, eine bloß restliche Abgabenfestsetzung der Abgabenbehörde erster Instanz mittels Berufungsentscheidung in eine Festsetzung der Abgabe insgesamt umzuwandeln (Hinweis E 22.2.1991, 90/17/0183).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 204;