Verwaltungsgerichtshof
05.04.1991
89/17/0226
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist funktionell unzuständig, eine bloß restliche Abgabenfestsetzung der Abgabenbehörde erster Instanz mittels Berufungsentscheidung in eine Festsetzung der Abgabe insgesamt umzuwandeln (Hinweis E 22.2.1991, 90/17/0183).
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 204;