Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1991

Geschäftszahl

89/17/0226

Rechtssatz

Gemeindeabgabenbehörden können sich in Fällen, in denen es evident ist, daß nicht alle im Gemeindegebiet vom Abgabenpflichtigen verkauften Waren auch im Gemeindegebiet verbraucht werden, nicht darauf zurückziehen, daß ihnen eine vom Abgabepflichtigen zur Berechnung des Außerortverbrauches

unterbreitete Methode nicht schlüssig erscheint; sie sind vielmehr gehalten, auf Grund der sie treffenden amtlichen Ermittlungspflicht, gegebenenfalls im Schätzungsweg unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände, die abgabepflichtigen Umsätze zu ermitteln.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 204;