Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1991

Geschäftszahl

89/17/0226

Rechtssatz

Ein über die erledigte Angelegenheit hinausgehende, den Verfahrensgegenstand also überschreitende Äußerung einer Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde in der Begründung einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung entfaltet keine Bindungswirkung.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 204;