Verwaltungsgerichtshof
05.04.1991
89/17/0226
Ein über die erledigte Angelegenheit hinausgehende, den Verfahrensgegenstand also überschreitende Äußerung einer Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde in der Begründung einer kassatorischen Vorstellungsentscheidung entfaltet keine Bindungswirkung.
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 204;