Verwaltungsgerichtshof
05.04.1991
89/17/0226
Durch die Wiederaufnahme tritt der Bescheid, der das nunmehr wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß brachte,nicht nur teilweise - soweit nämlich der Wiederaufnahmsgrund reicht - außer Kraft, sondern zur Gänze; dementsprechend kann der frühere Bescheid auch in Elementen geändert werden, die durch den Wiederaufnahmsgrund nicht berührt werden. Ein mögliches Mißverhältnis zwischen der Bedeutung des Wiederaufnahmsgrundes und den zu erwartenden tatsächlichen, durch eine Teilrechtskraft nicht eingeschränkten Bescheidänderungen findet bei der Wiederaufnahme von Amts wegen im Rahmen der Ermessensübung Berücksichtigung (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, S 728, sowie das Gutachten Nr 67 des Fachsenats für Steuerrecht des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organistion der Kammer der Wirtschafstreuhänder, S 259 f).
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 204;