Verwaltungsgerichtshof
05.04.1991
89/17/0226
Die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das wiederaufgenommene Verfahren seinerzeit zum Abschluß gebracht hat.
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 204;