Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1991

Geschäftszahl

89/17/0185

Rechtssatz

Wird im Kostenersatzantrag der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Pauschbetrag nicht ausgeschöpft, ist bei zwischenzeitig eingetretener Abänderung (Erhöhung) des Pauschbetrages Ersatz des Schriftsatzaufwandes nur im begehrten Ausmaß zuzusprechen. Artikel 3, Absatz 2, PauschV VwGH 1991 kommt diesfalls nicht zur Anwendung.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 112;