Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Geschäftszahl

89/17/0136

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 191;

Rechtssatz

Es ist Sache des Abgabepflichtigen, für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung für die Dauer der Abstellung des mehrspurigen Fahrzeuges zu sorgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170136.X04