Verwaltungsgerichtshof
29.03.1990
89/17/0136
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 191;
Es ist Sache des Abgabepflichtigen, für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung für die Dauer der Abstellung des mehrspurigen Fahrzeuges zu sorgen.
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170136.X04