Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1990

Geschäftszahl

89/17/0136

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 191;

Rechtssatz

Bei Paragraph 2, Absatz eins, Wr KurzparkzonenabgabeV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170136.X01