Verwaltungsgerichtshof
29.03.1990
89/17/0136
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 191;
Bei Paragraph 2, Absatz eins, Wr KurzparkzonenabgabeV handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170136.X01