Verwaltungsgerichtshof
29.01.1993
89/17/0135
Die in Paragraph 19, Absatz 8, Tir BauO 1978 genannten privatrechtlichen Vereinbarungen können wegen der Bezugnahme des Paragraph 19, Absatz 8, auf Paragraph 16, Absatz 2, Tir BauO 1978 nur Vereinbarungen sein, deren Gegenstand die Verkehrserschließung IM BAULAND ist (Hinweis E 22.2.1991, 88/17/0223). Nur dort, wo die verkehrsmäßige
Erschließung des Baulandes, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz Tir BauO 1978 eine PFLICHTaufgabe der Gemeinde bildet, von einem Privaten auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung übernommen wurde, können hiefür erbrachte Aufwendungen gemäß Paragraph 19, Absatz 8, Tir BauO 1978 bei der Abgabenvorschreibung
Berücksichtigung finden. Die Erbringung von privaten Aufwendungen für die verkehrsmäßige Erschließung von Bauplätzen, die außerhalb des Pflichtaufgabenbereiches der Gemeinde, was die Verkehrserschließung anlangt, liegen, bedeutet hingegen keine Ersparnis der Gemeinde an gebotenen finanziellen Aufwendungen, die eine Anrechnung rechtfertigen könnte. Bedenken gegen die Sachlichkeit der in diesem Zusammenhang angewendeten Rechtsvorschriften sind daher aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht entstanden.