Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1993

Geschäftszahl

89/17/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 88/17/0125 6

Stammrechtssatz

Es ist keineswegs Aufgabe des Erschließungsbeitrages, nur die jeweils aus der Erstellung der verkehrsmäßigen Verbindung eines bestimmten Bauplatzes mit den bereits vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen entstehenden Kosten zu decken (Hinweis E 16.12.1983, 83/17/0139).