Verwaltungsgerichtshof
29.01.1993
89/17/0135
Bei Interessentenbeiträgen muß die Abgabepflicht nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen; die Aufteilung muß nur nach irgendwelchen sachlichen bzw objektiven Kriterien gerechtfertigt sein (Hinweis E VfGH 27.6.1986, B 842/84, VfSlg 10947 aus 1986,).