Verwaltungsgerichtshof
29.01.1993
89/17/0135
Unter "Bauplatz" ist nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 9, Tir BauO 1978 ein Grundstück im Bauland oder in einer Sonderfläche im Freiland, auf dem die Errichtung eines Gebäudes nach diesem Gesetz zulässig ist, zu verstehen. Es ist daher dem Bauplatzanteil die gesamte Fläche des Bauplatzes und nicht nur der "bebaute Teil des Baugrundstückes" bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrundezulegen.