Verwaltungsgerichtshof
17.05.1991
89/17/0120
Die Festsetzung eines Absatzförderungsbeitrages durch die Abgabenbehörde gegenüber dem Beitragsschuldner (dem Milchbearbeitungsbetrieb und Milchverarbeitungsbetrieb) bezieht sich infolge der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beitragsüberwälzung auf den Milchbauern in Paragraph 80, Absatz 6, MOG auch auf letzteren, es kommt dem Milchbauern daher gemäß Paragraph 78, Absatz 3, BAO Parteistellung zu.