Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1991

Geschäftszahl

89/17/0120

Rechtssatz

Die Festsetzung eines Absatzförderungsbeitrages durch die Abgabenbehörde gegenüber dem Beitragsschuldner (dem Milchbearbeitungsbetrieb und Milchverarbeitungsbetrieb) bezieht sich infolge der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beitragsüberwälzung auf den Milchbauern in Paragraph 80, Absatz 6, MOG auch auf letzteren, es kommt dem Milchbauern daher gemäß Paragraph 78, Absatz 3, BAO Parteistellung zu.