Verwaltungsgerichtshof
25.01.1991
89/17/0111
Mit der Bestätigung eines an eine GmbH gerichteten erstinstanzlichen Leistungsgebotes in der gegenüber der GmbH & Co KG, deren Komplementär die erwähnte GmbH ist, erlassenen Berufungsentscheidung wurde der GmbH & Co KG kein eigenes Leistungsgebot erteilt, also nicht über ihr öffentlich-rechtliches Verhältnis zum Abgabengläubiger abgesprochen. Eine derartige Berufungsentscheidung verletzt die GmbH & Co KG in keinem materiellen Recht (rechtens hätte die Berufungsbehörde die von der GmbH & Co KG gegen den an die GmbH gerichteten Bescheid erhobene Berufung zurückweisen müssen).