Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1992

Geschäftszahl

89/17/0083

Rechtssatz

Nach der Adäquanztheorie erfolgt die Zurechnung von Schadensfolgen nur dann, wenn die vom Schädiger (hier vom Abgabepflichtigen) gesetzten Ursachen (hier nicht fristgerechte Entrichtung der fälligen Ankündigungsabgaben) ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des konkret eingetretenen

Erfolges (hier Uneinbringlichkeit der Ankündigungsabgaben) nicht als völlig ungeeignet erscheinen und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurden (Hinweis E 21.11.1990, 89/08/0125).