Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1990

Geschäftszahl

89/16/0204

Rechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, die für den Bestand und den Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Letztere Pflicht kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen zu Zweifel Anlaß gibt.

Beachte

Besprechung in:

ÖStB 1990, 470;