Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/16/0093

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0320 B 7. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einem gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag wird die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn dem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde (Hinweis auf B VS 21.6.1988, 87/07/0049).