Verwaltungsgerichtshof
28.06.1989
89/16/0005
GRS wie 88/16/0011 E 19. Mai 1988 VwSlg 6323 F/1988 RS 1
Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.