Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Geschäftszahl

89/16/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/16/0011 E 19. Mai 1988 VwSlg 6323 F/1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.