Verwaltungsgerichtshof
21.05.1990
89/15/0115
Der Unternehmer, der sich darauf beruft, Ausfuhrlieferungen getätigt zu haben, und dafür die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, zweifelsfrei nachzuweisen, daß er das seiner Lieferung zugrundeliegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat (Hinweis E 23.2.1987, 85/15/0214).