Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1990

Geschäftszahl

89/15/0115

Rechtssatz

Der Unternehmer, der sich darauf beruft, Ausfuhrlieferungen getätigt zu haben, und dafür die Befreiung von der Umsatzsteuer in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, zweifelsfrei nachzuweisen, daß er das seiner Lieferung zugrundeliegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat (Hinweis E 23.2.1987, 85/15/0214).