Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1991

Geschäftszahl

89/15/0111

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde hat im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungweise wird dann geboten sein, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung ausspricht, daß auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist oder darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem bestimmten konkreten Zeitraum rechtens war (Hinweis E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 152;