Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0067
Ausf, daß die vom zur Haftung Heranziehbaren geltend gemachten Billigkeitsgründe seiner Vermögenslosigkeit bzw seiner Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 55;