Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0067

Rechtssatz

Ausf, daß die vom zur Haftung Heranziehbaren geltend gemachten Billigkeitsgründe seiner Vermögenslosigkeit bzw seiner Arbeitsunfähigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 55;