Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0067
Von einer ermessenswidrigen Haftungsgeltendmachung wird vor allem dann gesprochen werden könnnen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Hinweis E 29.4.1988, 87/17/0313).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 55;