Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0067

Rechtssatz

Von einer ermessenswidrigen Haftungsgeltendmachung wird vor allem dann gesprochen werden könnnen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (Hinweis E 29.4.1988, 87/17/0313).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 55;