Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Geschäftszahl

89/15/0067

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben können im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nicht mit Erfolg erhoben werden (Hinweis E 26.1.1982, 81/14/0083, E 13.9.1988, 85/14/0161). Durch Gründe, die sich auf den Abgabenanspruch beziehen, kann der zur Haftung Herangezogene im Verfahren über die Geltendmachung der Haftung nämlich nicht in einem Recht verletzt sein (Hinweis E 25.10.1972, 881/70, VwSlg 4443 F/1972).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 55;