Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0063
Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet nicht mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung, sondern erst mit ihrer Abstattung. Die GmbH bleibt verpflichtet, Abgabenschuldigkeiten, mit deren Abfuhr bzw Einzahlung sie in Rückstand geraten ist, zu erfüllen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist gemäß Paragraph 80, BA0 der Geschäftsführer verhalten. Dieser muß sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021).
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 465;