Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Geschäftszahl

89/15/0059

Rechtssatz

Behindert der andere, kollektivvertretungsbefugte Mitgeschäftsführer die Geschäftsführung, so kann nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG (gerichtliche Abberufung des anderen Geschäftsführers) im Zusammenhalt mit Paragraph 15 a, GmbHG (Bestellung eines Notgeschäftsführers) oder durch Rücktritt des behinderten Geschäftsführers - auch diesfalls die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers - Abhilfe geschaffen werden.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 131;