Verwaltungsgerichtshof
27.08.1990
89/15/0059
Behindert der andere, kollektivvertretungsbefugte Mitgeschäftsführer die Geschäftsführung, so kann nach Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG (gerichtliche Abberufung des anderen Geschäftsführers) im Zusammenhalt mit Paragraph 15 a, GmbHG (Bestellung eines Notgeschäftsführers) oder durch Rücktritt des behinderten Geschäftsführers - auch diesfalls die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers - Abhilfe geschaffen werden.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 131;