Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Geschäftszahl

89/15/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0079 E 25. Februar 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Der VwGH brachte in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck, es sei Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im allgemeinen und im Abgabeverfahren im besonderen gilt, trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus -, die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 131;