Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Geschäftszahl

89/15/0059

Rechtssatz

Der Geschäftsführer haftet nicht für Abgaben, die erst nach seiner Abberufung zu entrichten waren.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 131;