Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Geschäftszahl

89/15/0059

Rechtssatz

Stellt die Abgabenbehörde zweiter Instanz fest, daß sich (zB durch Zahlung der Abgabenschulden) der Haftungsbetrag verringerte, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz selbst in meritorischer Entscheidung den neuen Haftungsbetrag festzusetzen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 131;