Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
89/14/0244
Eine Nachholung des Ansatzes höherer Teilwerte, der gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, vierter Satz EStG 1972 bei einem landwirtschaflichen bzw forstwirtschaftlichen Betrieb in vorangegangenen Gewinnermittlungsperioden zulässig gewesen wäre, anläßlich der Betriebsveräußerung kommt auch beim Einnahmenrechner/Ausgabenrechner nicht in Betracht. Daß im Falle des - unterlassenen - Ansatzes höhere Teilwerte jeweils Verluste in dieser Höhe gegenübergestanden wären, ist hiebei gleichgültig.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 458;