Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1990

Geschäftszahl

89/14/0244

Rechtssatz

Eine Nachholung des Ansatzes höherer Teilwerte, der gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, vierter Satz EStG 1972 bei einem landwirtschaflichen bzw forstwirtschaftlichen Betrieb in vorangegangenen Gewinnermittlungsperioden zulässig gewesen wäre, anläßlich der Betriebsveräußerung kommt auch beim Einnahmenrechner/Ausgabenrechner nicht in Betracht. Daß im Falle des - unterlassenen - Ansatzes höhere Teilwerte jeweils Verluste in dieser Höhe gegenübergestanden wären, ist hiebei gleichgültig.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 458;