Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1990

Geschäftszahl

89/14/0244

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer 2, vierter Satz EStG 1972 soll der besonderen Eigenart der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebe Rechnung tragen, daß vor allem bei der Aufzucht von Vieh und beim heranwachsenden Wald ständig Wertsteigerungen eintreten. Dieser natürliche Wertzuwachs soll gewinnmäßig erfaßt werden können; dadurch wird einerseits eine Zusammenballung von steuerpflichtigen Gewinnen insbesondere beim Waldbesitz vermieden und andererseits werden die praktischen Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Herstellungskosten auftreten können, umgangen (Hinweis Hofstätter-Reichel, Kommentar zu Einkommensteuer Paragraph 6, Ziffer 2, EStG 1972 Textziffer 3). Nur der Ansatz des höheren Teilwertes, nicht die Buchführung selbst muß den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2 Paragraph 6, Textziffer 52).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 458;