Verwaltungsgerichtshof
07.08.1992
89/14/0218
GRS wie VwGH E 1992/03/13 87/17/0309 1
Eine Bindung auch des VwGH selbst an ein vorausgegangenes Erkenntnis kann nur insoweit bestehen, als er darin zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat (Hinweis E 11.9.1984, 81/10/0136).