Verwaltungsgerichtshof
07.08.1992
89/14/0218
Vorgenommene bzw gewollte Verfügungen, wie Zession und Pfändung, können sich nur auf materiell rechtswirskam entstandene Guthaben beziehen. Zu Unrecht auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Beträge können nicht Gegenstand von Dispositionen sein.