Verwaltungsgerichtshof
07.08.1992
89/14/0218
Der Verbuchung eines Guthabens auf dem Abgabenkonto einer erloschenen GmbH kommt keine Rechtswirkung zu, weil die bloße Verbuchung lediglich deklarativen Charakter hat. Das Finanzamt hat eine der Rechtslage nicht entsprechende Buchung von Amts wegen richtig zu stellen (Hinweis E 17.9.1990, 90/14/0038; E 1.7.1992, 91/13/0046).