Verwaltungsgerichtshof
14.05.1991
89/14/0195
GRS wie VwGH E 1990/04/18 89/16/0204 3
Bei Abgabenansprüchen ist Rechtsprätendent die den Abgabengläubiger repräsentierende Behörde. Sie trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können.