Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
89/14/0145
Bei der Ermittlung des Schwerpunktes der von Zentrale und Außenstelle eines Kreditunternehmens entfalteten Tätigkeiten ist auf das Gesamtbild abzustellen; nicht entscheidend wäre eine zentrale Kontenführung (Hinweis BFH 6.3.1974, Bundessteuerblatt 2 1974, S 341) oder eine Betragsgrenze, ab der von Außenstellen initiierte Geschäfte, die einen Kapitalertrag bringen, einer Genehmigung der Hauptanstalt bedürfen.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 241;