Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
89/14/0145
Stellt die mitbeteiligte Sparkasse im Zerlegungsverfahren keine Daten über die Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebsstätten zur Verfügung, so ist die Behörde zwar nicht verpflichtet, die Betriebseinnahmen der jeweiligen Betriebsstätte im einzelnen vollständig zu ermitteln, wohl aber zu versuchen, anhand ausgewählter Daten bzw Zeiträume Anhaltspunkte für die Schätzung der anteiligen Betriebseinnahmen zu gewinnen. Eine Schätzung anhand der anteiligen Arbeitslöhne könnte erst in Erwägung gezogen werden, wenn sich auch durch Bemühungen der Behörde keine aussagekräftigen Grundlagen für eine Schätzung der anteiligen Betriebseinnahmen ermitteln lassen sollten. Eine Zerlegung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GewStG käme erst in Betracht, wenn sich die Zerlegung nach geschätzten Betriebseinnahmen als unbillig erweisen sollte.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 241;