Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

89/14/0132

Rechtssatz

Werden von einer GmbH gelegte Rechnungen nicht bezahlt, sodaß die Gesellschaft die darin enthaltene Umsatzsteuer nicht vereinnahmt hat, so ist der Geschäftsführer nicht schon allein aus diesem Grund aus der Haftung gem Paragraph 9, BAO entlassen. Er muß vielmnehr darstellen, daß ihm schon bei (oder nach) Fälligkeit der Umsatzsteuerverbindlichkeit (sonstige) Mittel für ihre Tilgung nicht zur Verfügung standen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 264;