Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
89/14/0132
In der Verwendung vorhandener Mittel für die Bezahlung neu eingegangener Verbindlichkeiten (hier in concreto: Bezahlung neuer Materialien) anstelle der anteiligen Befriedigung aller bestehenden offenen Verbindlichkeiten liegt gleichermaßen eine Verletzung der Gleichbehandlung von Gläubigern wie in der bevorzugten Abzahlung bereits bestehender Verbindlichkeiten (Hinweis E 30.5.1989, 89/14/0043).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 264;