Verwaltungsgerichtshof
07.09.1990
89/14/0132
Die Unterlassung der Abfuhr der von einer GmbH zu entrichtenden Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer der GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dar (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 264;