Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.1990

Geschäftszahl

89/14/0132

Rechtssatz

Die Unterlassung der Abfuhr der von einer GmbH zu entrichtenden Lohnsteuer stellt schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 3, EStG 1972 eine schuldhafte Verletzung der den Geschäftsführer der GmbH treffenden abgabenrechtlichen Pflichten dar (Hinweis E 28.3.1990, 89/13/0189).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 264;