Verwaltungsgerichtshof
30.05.1989
89/14/0043
Siehe:
91/13/0037 E 18.10.1995 VS VwSlg 7038 F/1995 RS 7
GRS wie 87/14/0148 E 13. September 1988 RS 5
Bezüglich der Haftungsfrage nach Paragraph 9, BAO ist es nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, da nicht das Verschulden an (und der Schaden aus) der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Abgabenentrichtung vor Konkurseröffnung.
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140043.X07