Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

89/14/0043

Beachte

Siehe:

91/13/0037 E 18.10.1995 VS VwSlg 7038 F/1995 RS 7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0148 E 13. September 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Bezüglich der Haftungsfrage nach Paragraph 9, BAO ist es nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, da nicht das Verschulden an (und der Schaden aus) der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Abgabenentrichtung vor Konkurseröffnung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140043.X07