Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1989

Geschäftszahl

89/14/0043

Rechtssatz

Aus der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH ergibt sich nicht, daß dieser die Mittel zur Begleichung der Abgabenschulden (im maßgeblichen Zeitraum) gefehlt hätten. Entscheidend für die Pflichtverletzung des Geschäftsführers ist nicht der Zeitpunkt der Konkurseröffnung, sondern der Zeitraum, in dem der Geschäftsführer mit der Entstehung der Abgabenforderungen rechnen mußte. Für diesen Zeitraum gibt jedoch der Vermögensstand und Liquiditätsstand im Zeitpunkt der Konkurseröffnung allein keinen Aufschluß.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140043.X04