Verwaltungsgerichtshof
05.12.1991
89/13/0243
Bei Beurteilung der steuerlichen Liebhaberei ist nicht auf eine wirtschaftliche Kostenrechnung abzustellen, sondern darauf, ob sich unter Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften in absehbarer Zeit insgesamt ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt.