Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1991

Geschäftszahl

89/13/0243

Rechtssatz

Bei Beurteilung der steuerlichen Liebhaberei ist nicht auf eine wirtschaftliche Kostenrechnung abzustellen, sondern darauf, ob sich unter Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften in absehbarer Zeit insgesamt ein Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt.