Verwaltungsgerichtshof
20.10.1993
89/13/0104
Auf die Umschreibung des Tatbildes kann selbst mit Einverständnis des Beschuldigten nicht verzichtet werden, da dem das öffentliche Interesse an der sachlichen Richtigkeit finanzstrafrechtlicher Entscheidungen entgegensteht (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0092).