Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1993

Geschäftszahl

89/13/0104

Rechtssatz

Auf die Umschreibung des Tatbildes kann selbst mit Einverständnis des Beschuldigten nicht verzichtet werden, da dem das öffentliche Interesse an der sachlichen Richtigkeit finanzstrafrechtlicher Entscheidungen entgegensteht (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0092).