Verwaltungsgerichtshof
09.10.1991
89/13/0098
Irrelevant ist das Vorbringen eines Abgabepflichtigen (Käufers), lediglich am Standort interessiert zu sein, wo hingegen der Zustand der Gebäude und des beweglichen Zubehörs als unbedeutend anzusehen sei; denn unter dem nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 außer Ansatz bleibenden Wert des Grund und Bodens ist keineswegs eine beliebige, das ist eine diesem Wirtschaftsgut vom AbgPfl oder seinem Vertragspartner willkürlich beigemessene Größe zu verstehen, sondern grundsätzlich ein von der subjektiven Einschätzung des Käufers und des Verkäufers losgelöst und weitestgehend objektiv ermittelter Wert zu verstehen (Hinweis E 14.1.1986, 84/14/0019).