Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

89/13/0098

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige den betrieblich genutzten Teil eines Gebäudes sowie die weiteren unselbständigen Bestandteile einer Liegenschaft in die Bilanz aufgenommen und die mit dem betrieblich genutzten Teil der Liegenschaft zusammenhängenden Aufwendungen, sei es im Jahr ihrer Entstehung, sei es im Wege der Absetzung für Abnutzung zur Gänze als Betriebsausgaben geltend gemacht hat, ohne daß über die Abgeltung der auf den Anteil des Ehegatten entfallenden Aufwendungen Vereinbarungen getroffen worden waren, so ist er als wirtschaftlicher Eigentümer des ganzen betrieblich genutzten Gebäudeteiles anzusehen (Hinweis E 20.9.1983, 83/14/0007; E 27.4.1971, 1554/69, VwSlg 4224 F/1971).