Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

89/13/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/20 90/14/0139 2

Stammrechtssatz

Die Herrschaft über ein Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer übt aus, wer in der Lage und imstande ist, auf Dauer die tatsächliche Herrschaftsmacht auszuüben und andere von der Verfügungsgewalt und der Nutzung auszuschließen

(Hinweis E 18.12.1989, 88/15/0114).